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Unterweisungen und Prüfungen zu Leitern Tritten und Fahrgerüsten
26. Januar 2018

Unterweisungen und Prüfungen zu Leitern Tritten und Fahrgerüsten

Neue Dienstleistung 'Befähigte Person nach TRBS 2121-2'

Neben der Nutzung elektrischer Betriebsmittel gehören Leitern und Tritte zu den am häufigsten verwendeten Arbeitsmitteln. Sie kommen daher in den unterschiedlichsten Unternehmensbereichen zum Einsatz.

Ganz gleich ob im Wareneingang Bauteile in Regale eingelagert werden, im Büro Ordner einzusortieren sind oder in der Produktion Instandhaltungsarbeiten auf einer Maschine durchgeführt werden – Leitern und Tritte sind hier meistens das Arbeitsmittel der ersten Wahl.

Doch leider wird die Gefahr bei der Nutzung von Leitern und Tritten unterschätzt. Auch wenn nur knapp 3 % der Arbeitsunfälle im Zusammenhang mit der Nutzung von Leitern passieren: gravierend sind oftmals die Unfallfolgen. Laut Statistik ist bei jedem achten (8!) Bezieher einer gesetzlichen Unfallrente in Deutschland ein Arbeitsunfall in Verbindung mit einer Leiternutzung die Ursache.

Eine Untersuchung der BGN (Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe) von mehr als 3.000 Absturzunfällen kam zu folgendem Ergebnis:

Doch was fällt an der Statistik auf?

Es handelt sich um die Statistik aus dem Bereich der BGN. Vermutlich hätten Sie diese Zahlen vielmehr aus dem Baugewerbe erwartet. Umso mehr ist es ein Indiz dafür, dass neben einer regelmäßigen Prüfung weitere Maßnahmen erforderlich sind.

Worin unterscheidet sich mein Angebot vom Wettbewerb?

Was Sie vielfach angeboten bekommen ist die Prüfung Ihrer Leitern und Tritte auf ordnungsgemäßen Zustand entsprechend der gesetzlichen Vorschriften.

Hier lauert schon das erste Unheil: Zum 01. Januar 2018 hat sich die Norm EN 131 geändert. Daraus resultieren erfahrungsgemäß zwei Vorgehensweisen.

Und genau hierin unterscheidet sich mein Angebot.

Für die Nutzung von Leitern, Tritten und Fahrgerüsten ist es nicht nur erforderlich diese regelmäßig nach TRBS 2121-2 zu prüfen.
Ich unterstütze Sie bei der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung (nach §5 ArbSchG in Verbindung mit §3 BetrSichV) über die durchzuführenden Unterweisungen (nach §12 ArbSchG sowie §12 BetrSichV) bis hin zur eigentlichen Prüfung (gemäß §14 BetrSichV).

Selbstverständlich können Sie auch nur die reine Prüfung beauftragen – ich gehe aber davon aus das Ihnen als verantwortungsvoller Unternehmer ein rechtssicherer Betrieb am Herzen liegt.

Und? Wie rechtssicher ist in Ihrem Unternehmen die Nutzung von Leitern und Tritten geregelt?

Wenn Sie mehr hierzu erfahren möchten, stehe ich Ihnen gerne für ein erstes unverbindliches Beratungsgespräch zur Verfügung.

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